Steuererklärung für Vermögenswirksame Leistungen

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20 % Arbeitnehmersparzulage beantragen

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Möglich bei Bausparvertrag und Fondssparplan

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Bis zu 69 € p.a. sichern

Vermögenswirksame Leistungen Referendariat

Allgemeine Informationen zur Steuererklärung bei Vermögenswirksamen Leistungen

 

Zusätzlich zu den freiwilligen vermögenswirksamen Leistungen, die ihr Arbeitgeber monatlich einzahlt, können Sie auch vom Staat in Form von jährlichen Zulagen profitieren. Als staatliche Förderungen gibt es zum einen die Arbeitnehmersparzulage für die Anlagevarianten Fondssparplan und Bausparer. Für letztere gibt es noch eine weitere Förderung, die Wohnungsbauprämie. Die Arbeitnehmersparzulage muss in der jährlichen Steuererklärung beantragt werden.

Wie wird die Arbeitnehmersparzulage in der Steuererklärung beantragt?

 

Den Antrag für die staatlichen Förderungen stellen Sie jedes Jahr im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt. Die benötigte Mittelung lässt ihnen das Finanzinstitut zusammen mit ihrem Kontoauszug zu Beginn des Jahres zukommen. Dazu müssen Sie auf der ersten Seite des Mantelbogens der Steuererklärung bei „Festsetzung der Arbeitnehmer – Sparzulage“ ein Häkchen setzen. Der zweite Schritt findet auf der letzten Seite des Hauptvordrucks beziehungsweise in der Steuerklärung bei Zeile 37 statt. Dort versehen Sie das Feld mit einer „1“ und kennzeichnen, dass das Finanzamt vom Anbieter übermittelte elektronische Vermögensbildungsbescheinigungen berücksichtigen soll. Das bedeutet, zur Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage schickt ihr Finanzinstitut oder ihre Bausparkasse die Höhe der Einzahlungen an ihr zuständiges Finanzamt. Wenn Sie normalerweise auf die Abgabe der Steuererklärung verzichten, sollten Sie zumindest den Mantelbogen ausfüllen, um ihren Anspruch auf die staatlichen Förderungen geltend zu machen. Sie müssen spätestens bis zum Ende des vierten Jahres den Antrag auf die Arbeitnehmersparzulage gestellt haben.

Die Wohnungsbauprämie beantragen Sie bei ihrer Bausparkasse. Sie können den Antrag entweder über das Online Banking ausfüllen, alternativ wird ihnen die Bank den Antrag postalisch zukommen lassen, oft schicken die Banken diesen gemeinsam mit ihrem Jahreskontoauszug. Nutzen Sie hier die zweijährige Einreichungsfrist. Diese erlaubt ihnen die Beantragung der Prämie bis zu zwei Jahre rückwirkend, so können Sie sogar vom vorletzten Sparjahr profitieren. Dem Antrag beilegen müssen Sie die Vertrags- oder Bausparnummer, ihre Steuer ID und den Steuerbescheid für das Antragsjahr. Vor allem muss der Antrag aber auch unterschrieben werden. Sie können entweder das per Brief erhaltene Schreiben mit ihrer Unterschrift versehen oder digital unterzeichnen.
Falls Sie unsicher mit der Einhaltung der Einkommensgrenzen sind, sollten Sie den Antrag dennoch abschicken. Bei Überschreitung des Limits wird die Prämie von der Bausparkasse einfach nicht vorgemerkt.

 

 

Wer bekommt die Arbeitnehmersparzulage ausgezahlt?Sowohl die Arbeitnehmersparzulage als auch die Wohnungsbauprämie unterliegen bestimmten Einkommensgrenzen. Bei einem VL-Fondssparplan sind sowohl Förderung als auch die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage erhöht. 20% des eingezahlten Betrags bis 400€ können bei einem jährlichen Verdienst von maximal 40.000€ als Single und maximal 80.000€ als Paar staatlich gefördert werden. Somit beläuft sich die Arbeitnehmersparzulage auf maximal 80€ jährlich oder 480€ auf die gesamte Laufzeit. Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 20.000€ als Single oder maximal 40.000€ als Paar haben und einen Bausparvertrag abgeschlossen haben. Dabei bezuschusst Sie der Staat mit 9% auf höchstens 470€ beziehungsweise 940€ pro Jahr, das sind etwa 43€ jährlich. Allerdings gibt es beim Bausparer wie erwähnt außerdem die Wohnungsbauprämie als Förderung. Die Einkommensgrenzen dafür sind bei maximal 35.000€ jährlich als Single oder 70.000€ jährlich als Paar festgelegt. Sie können auf ihre vermögenswirksamen Leistungen eine Prämie bis zu 10% erhalten.

Die staatlichen Zulagen der vermögenswirksamen Leistungen werden ihnen erst nach Ablauf der Sperrfrist vom Finanzamt auf das Anlagekonto ausgezahlt. Sie müssen die dafür festgelegten Einkommensgrenzen nicht jedes Jahr einhalten. In den Jahren, in dem ihr zu versteuerndes Einkommen über 40.000€ als Single oder 80.000€ als Paar liegt entfällt ihr Anspruch auf den staatlichen Bonus.

Beim zu versteuernden Einkommen spricht man über die Höhe der jährlichen Einkünfte, auf die Verbraucher Steuern entrichten müssen. Die Einnahmen werden um Werbungskosten, beziehungsweise um Betriebs- und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Kinderfreibeträge verringert und gleichen deshalb nicht dem Bruttolohn.
Das heißt auch wenn Sie zunächst denken, dass ihr jährliches Gehalt über den Grenzen liegt lohnt es sich, ihren Anspruch genau zu prüfen. Um sicherzugehen, dass Sie prämienberechtigt sind ist es hilfreich einen Blick in den Steuerbescheid zu werfen. Auf Seite zwei finden Sie ihr zu versteuerndes Einkommen und die Berechnungen dazu.

Steuerliche Informationen

 

Beachten Sie, dass vermögenswirksame Leistungen als Lohn aus nicht selbstständiger Arbeit gelten und damit steuer- und sozialabgabenpflichtig sind. Aus steuerlicher Sicht steigern sie das Bruttogehalt und zählen bei Berechnung des Steuersatzes dazu.
Auch die generierten Kapitalerträge sind als Geldanlage steuerpflichtig. Es empfehlenswert dafür im letzten Vertragsjahr einen Freistellungsauftrag bei ihrem Finanzinstitut zu beantragen.

Die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie sind in jedem Fall steuerfrei.

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